a) Art 87 EG (früher Art 92 EG-V):
EuGH 5.10.1999, Rs C-251/97 (Frankreich/Kom)
Um dem Verlust von Arbeitsplätzen in der Stoff- Leder- und Bekleidungserzeugung gegenzusteuern, wurde die französische Regierung durch das Parlament ermächtigt, während eines bestimmten Zeitraums Rahmenübereinkommen zu schließen, mit denen die Kosten einer tarifvertraglichen Verkürzung und Anpassung der Arbeitszeit durch eine zusätzliche Verringerung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung ausgeglichen werden sollen.