Art 2/1, 3/1, 5/1, 6/1 und 22 des Übereinkommens von Brüssel von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher E in Zivil- und Handelssachen:
EuGH 5.10.1999, Rs C-420/97 (Leathertex Divisione Sintetici SpA/Bodetex BVBA)
Anläßlich der Auflösung eines, zwischen zwei in verschiedenen Vertragsstaaten ansässigen Unternehmen, geschlossenen Handelsvertretervertrages kam es zu einem Streit über noch ausstehende Vermittlungsvergütungen und eine entsprechende Entschädigung. Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die E dieser beiden Fragen stellte der EuGH über Vorlage fest: