b) Art 87/3 EG (früher Art 92/3 EG-V); Mitteilung der Kom: Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl C 368/94 , 12):
EuG 6.10.1999, Rs T-110/97 (Kneissl Dachstein Sportartikel AG)
Da so gut wie alle Urteile des EuG mit dem Spruch enden: „Die Klage wird abgewiesen. Die Kl trägt die Kosten ...“ sind Klagen von Wettbewerbern gegen Beihilfengenehmigungen von besonderem Interesse, weil daraus Empfänger von der von Kom für unvereinbar erklärter Beihilfen Angriffsmittel entnehmen und dann der Begründung entgegensehen können, wieso diese in ihrem Fall nicht gültig sein sollen: