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Zu den Voraussetzungen des Feststellungsbegehrens, der Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden und der Urteilsveröffentlichung

RechtsprechungWettbewerbsrechtwbl 1998/30wbl 1998, 47 Heft 1 v. 20.1.1998

§§ 2, 25 Abs 3 UWG; § 228 ZPO:

Voraussetzung jedes Feststellungsbegehrens ist das von Amts wegen zu prüfende rechtliche Interesse der Kl an der alsbaldigen Feststellung. Es ist dann zu verneinen, wenn die Kl bereits eine Leistungsklage erheben kann, deren Erfolg die begehrte Feststellung erübrigt.

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