§ 2 UWG:
Die Werbeankündigung „K-Tiefstpreise“ ist keine marktschreierische Übertreibung, sondern ihr ist - jedenfalls im Zweifel - zu entnehmen, daß die im Inserat der Bekl für K-Geräte genannten Preise außerordentlich günstig sind. Diese Annahme trifft nicht zu, auch wenn nur einer der fünf angebotenen Artikel von Mitbewerbern um S 1000,- (das sind rund 16 bis 17 %) billiger verkauft wird.