§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG:
Bei Rationalisierungen hat der Arbeitgeber alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seine bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Er darf daher nicht Arbeitnehmer kündigen und neue dafür einstellen, wenn es dazu keinen triftigen Grund gibt.