§ 27 Z 1 AngG:
Ein außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers bildet den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit, wenn dem Arbeitgeber dadurch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv nicht mehr zumutbar ist. Das trifft zu, wenn ein Angestellter (hier: eines Sozialversicherungsträgers) in alkoholisiertem Zustand einen tödlichen Verkehrsunfall verschuldet und anschließend Fahrerflucht begeht.