§§ 4, 37 Abs 3 AWG; §§ 7 Abs 3, 9 Abs 3 SonderabfallG: Der VwGH sieht sich nicht veranlaßt, im Anwendungsbereich der §§ 4, 37 Abs 3 AWG von der zum Anwendungsbereich der §§ 7 Abs 3 und 9 Abs 3 des SonderabfallG im Erkenntnis 18. 3. 1994, 90/12/0113, gewonnenen Rechtsansicht abzurücken. Das in den angefochtenen Bescheiden gewonnene Verständnis vom Rechtskraftumfang des Bescheides der BH vom 3. 4. 1991 nach Maßgabe einer im dortigen Verfahren konkret geprüften „Charge bzw. Menge“ steht im offenen Widerspruch zu Spruch und Begründung dieses Bescheides. Daß der vom BMUJV unternommene Versuch, die Rechtskraftwirkung von Feststellungsbescheiden nach § 4 AWG auf dem Erlaßwege zu bestimmen, von vornherein absolut untauglich war, bedarf keiner Erörterung, weshalb der diesbezügliche Hinweis den Standpunkt der angefochtenen Bescheide in keiner Weise tragen könnte.