§§ 356, 359b GewO 1994: Für die Auffassung, es sei der Gewerbebehörde verwehrt, nach Durchführung einer Augenscheinsverhandlung iS § 356 Abs 1, in deren Rahmen Nachbarn Einwendungen iS § 356 Abs 3 erhoben haben, in das Verfahren nach § 359b umzusteigen und einen Feststellungsbescheid nach dieser Gesetzesstelle zu erlassen, bietet das G keinen Anhaltspunkt. Ein eigener auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 359b gerichteter Antrag ist im G nicht vorgesehen, sondern es hat vielmehr die Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Gesetzesstelle in jeder Lage des Verfahrens von amtswegen einen derartigen Feststellungsbescheid zu erlassen. Der maßgeblichen Rechtslage ist auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß der Ausschluß der Nachbarn von der Parteistellung in einem nach § 359b durchgeführten Verfahren davon abhänge, daß von der Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieses vereinfachten Verfahrens zurecht angenommen wurden. Es hat vielmehr die Behörde auch diese Voraussetzungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn zu klären.