§§ 41, 42, 42a, 42b, 71 Z 7, Z 8 KartG: Der OGH hält an seiner in der E 16 Ok 1/95 vom 9. 12. 1996 geäußerten Rechtsansicht fest, daß es für die Abgrenzung, ob ein anzeigepflichtiger oder ein anmeldebedürftiger Zusammenschluß vorliegt, nur auf die im Inland erzielten Umsatzerlöse der Beteiligten und der mit ihnen in der im § 41 KartG beschriebenen Form miteinander verbundenen Unternehmen ankommt und die im Ausland erzielten Umsätze dieser Unternehmen außer Betracht zu bleiben haben.