§§ 42a, 42b KartG: Ein Zusammenschlußvorhaben kann angemeldet werden, sobald die Absicht der beteiligten Unternehmer erkennbar ist, den angemeldeten Zusammenschluß innerhalb einer absehbaren Zeit vorzunehmen. Es muß eine zumindest grundsätzliche Einigung über die genauen Strukturen und den Zeitplan zur Umsetzung vorliegen.