§ 93 Abs 2 Satz 6 BWG idF BGBl 1996/304: Das Recht, für an die Gläubiger der insolventen Bank geleistete Entschädigungszahlungen von dieser Regreß zu verlangen, steht gemäß § 93 Abs 2 Satz 6 BWG ausschließlich der Einlagensicherungsgesellschaft zu. Diese hat ihrerseits erhaltene Regreßzahlungen denjenigen Banken zurückzuzahlen, die bei der Aufbringung der Mittel mitgewirkt haben. Der Regreßanspruch der Einlagensicherungsgesellschaft schließt eigene, unmittelbare Ansprüche der Mitgliedsinstitute aus. Für die Normierung einer gesetzlichen Prozeßstandschaft in § 93 Abs 2 Satz 6 BWG fehlen ausreichende Anhaltspunkte.