Art 90 WG; § 13 KEG 1951: Die Kraftloserklärung eines Wechsels soll einerseits den Mißbrauch des abhanden gekommenen Papiers verhindern, andererseits dem Gläubiger die Rechte aus diesem Papier wahren. Sie berechtigt, vom Verpflichteten die Ausfertigung einer neuen Urkunde gegen Ausfolgung des Beschlusses und Ersatz der Kosten zu verlangen. Dieses Recht besteht auch gegen den Annehmer eines Wechsels, der verpflichtet ist, eine neue Wechselurkunde zu unterzeichnen.