§ 1 Abs 6 Z 2 und Z 4 IESG: Aufsichtsratsmitglieder sind nicht Mitglieder des Organes einer juristischen Person, das zur Vertretung dieser berufen ist. Für sie gilt daher nicht der Anspruchsausschluß des § 1 Abs 6 Z 2 IESG, wenn sie zugleich Arbeitnehmer der insolventen Tochtergesellschaft sind.