§§ 13 Abs 1, 14 Abs 2 GewO: Eine am System der GewO orientierte Auslegung des § 14 Abs 2 muß zu einem von der Bestimmung des § 13 Abs 1 abweichenden, im Sinne des Standpunktes des Bfrs strengeren Ergebnis kommen. Andernfalls würde man dem Gesetzgeber unterstellen, mit dem in Rede stehenden Tatbestandselement etwas Überflüssiges normiert zu haben. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Vielzahl und die Art der Verwaltungsübertretungen, wegen derer der Bfr rechtskräftig verurteilt wurde, schließe unabhängig von der Höhe der im Einzelfall verhängten Geldstrafen die Annahme aus, die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes durch den Bfr laufe nicht öffentlichen Interessen zuwider, ist nicht rechtswidrig.