§§ 74 Abs 2, 79 GewO: Unter der geforderten Verhältnismäßigkeit von Auflagen ist die Relation zwischen einerseits dem mit der Erfüllung der Auflagen verbundenen Aufwand und andererseits dem damit gewonnenen Ausmaß an Schutz der nach § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen zu verstehen.
VwGH 8. 10. 1996, 96/04/0060