§ 79 Abs 3 GewO: Die unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses und des Gleichheitsschutzes vertretenen Lehrmeinungen, die eine Parteistellung des Nachbarn annehmen, mögen auf den Bescheid, mit dem das Sanierungskonzept genehmigt wird, zutreffen; sie treffen aber (noch) nicht auf den Auftrag zur Vorlage dieses Konzeptes zu (wobei die Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen das G dem Anlageninhaber überläßt).