§ 3 Abs 5 Stmk KrankenanstaltenG: Es liegt im Wesen einer gesetzlich angeordneten Bedarfsprüfung, daß dieses Rechtsinstitut im gegebenen Zusammenhang sehr wohl den Zweck hat, die freiberuflichen Ärzte, sofern sie die Nachfrage nach ihren Leistungen in befriedigender Weise decken, vor der Konkurrenz durch von Sozialversicherungsträgern betriebene Ambulatorien zu schützen. Erst wenn Versorgungsengpässe in der durch die Rechtsprechung des VwGH konkretisierten Weise festzustellen sind, darf die überschießende Nachfrage nach ärztlichen Leistungen durch Ambulatorien befriedigt werden.