§§ 1, 20 MOG: Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der Annahme gelangen könnte, „BAN“-Käse und „KSCHKABAL“ sowie „Trappista“ und „Trappistenkäse“ seien gleichartige Käse. In dem Bescheid finden sich nämlich keine Feststellungen über konkret vergleichbare Merkmale. Die Bescheide führen an keiner Stelle aus - im übrigen ist auch den Verwaltungsakten insofern nichts zu entnehmen -, welche charakteristischen Merkmale die im Spruch genannten Käsesorten „BAN“ und „Trappista“ und die als gleichartig angesehenen Käsesorten „KSCHKABAL“ und „Trappistenkäse“ haben. Die Heranziehung der genannten Käse als Vergleichsware ist daher nicht rechtmäßig.