§ 5 Abs 5 MOG 1985 idF BGBl 1991/396; § 56 AVG; HartkäsetauglichkeitsVO 1989: Im Hinblick auf die Verpflichtung des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes zur Weiterleitung der an ihn bezahlten Beträge an Hartkäsetauglichkeitszuschlag und den zivilrechtlichen Charakter der Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb ist die Frage, ob der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zurecht die Weitergabe der Mittel nicht vornahm, in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit zwischen dem Lieferanten und dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu klären, weshalb kein Interesse an der Feststellung, wie sie von der Behörde vorgenommen wurde, angenommen werden kann. Jedenfalls unzulässig ist eine Feststellung des Inhalts, daß die Übernahmeverpflichtung einer Sennereigenossenschaft frühestens an einem bestimmten Tag weggefallen sei (wobei diese Feststellung sich offenbar daraus erklärt, daß zu dem von der Behörde festgestellten Termin, ab dem die Übernahmepflicht nicht mehr bestanden habe, sechs Wochen hinzugefügt wurden. Eine derartige Feststellung hat keinerlei normative Bedeutung, da sie offenläßt, ob die Übernahmeverpflichtung nach dem Termin wieder bestand oder nicht (die Berechnung der in der HartkäsetauglichkeitsVO 1989 festgesetzten sechswöchigen Frist bedarf keiner eigenen behördlichen Erledigung). An einer derartigen Feststellung kann keinesfalls ein öffentliches Interesse bestehen, sie ist aber auch kein zweckentsprechendes Mittel der Rechtsverfolgung für den Betroffenen, da sie keine rechtliche Klarstellung für den Zeitraum ab dem in ihr genannten Termin bringt.