§§ 3 Abs 2, 17 Abs 2 AWG; §§ 1 Abs 6, 5 Abs 1 Sbg AbfallG: § 17 Abs 2 AWG enthält eine umfassende Regelung, wie mit verwertbaren Materialien und nicht verwertbaren Abfällen bei Abbruch von Baulichkeiten zu verfahren ist. Der Bereich des Abbruchmaterials ist vom Bundesgesetzgeber geregelt und bleibt für die Anwendung der landesgesetzlichen Bestimmung kein Raum. „Deponierung“ ist jedenfalls auch eine „Behandlung“ des Abbruchmaterials, sodaß der Tatbestand des § 5 Abs 1 Sbg AbfallG neben dem des § 17 Abs 2 AWG im Lichte des § 1 Abs 6 Sbg AbfallG bzw § 3 Abs 2 AWG nicht verwirklicht werden kann.