§§ 1 f UrhG: Auch ein anwaltlicher Vertragsentwurf kann urheberrechtlichen Schutz beanspruchen, soweit es sich nicht um routinemäßige Angelegenheiten handelt. Die in ihm zutagetretende Leistung muß über das Alltägliche hinausgehen. Das ist jedenfalls - so wie bei Schriftsätzen - dann der Fall, wenn der Anwalt bei der Darstellung umfangreiches Material unter individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien auswählt, anordnet und in das Einzel- und Gesamtgeschehen einordnet und dabei nicht nur ein hohes Maß an geistiger Energie und Kritikfähigkeit, sondern auch an schöpferischer Phantasie und Gestaltungskraft gezeigt hat. Bei der anwaltlichen Leistung äußert sich die Individualität nicht - wie bei den Werken der Literatur - durch den Inhalt, sondern durch die interne Form, also durch die Anordnung, Auswahl, Zusammenstellung, Sichtung und Gliederung des Inhalts. Individualität kann sie auch in der äußeren Form der Gestalt gewinnen, also durch die gewählte Ausdrucksweise. Ist das Arbeitsergebnis einer juristischen Tätigkeit von der Einteilung und der Anordnung des Inhalts her nicht von selbst vorgegeben, sondern beruht es auf einer eigenpersönlichen Konzeption des Verfassers, wird das bei Verfassung des Schriftstücks verwendete Material eigenständig gedanklich durchdrungen, kritisch gewürdigt, kommentiert oder auf den konkreten Fall anwendbar gemacht, dann liegt auch hier ein geschütztes Sprachwerk vor. Die Alltagsarbeit eines Rechtsanwaltes scheidet somit aus.