§ 29 Abs 1 u 8 AWG: Wird eine Betriebsanlage erweitert, so liegt grundsätzlich eine „Anlagenänderung“ vor, die grundsätzlich geeignet ist, die in den einzelnen Materienvorschriften genannten Schutzgüter zu beeinträchtigen. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen. Ob dadurch tatsächlich eine Beeinträchtigung bewirkt wird, ist nicht von Belang. Eine wesentliche Änderung einer in § 29 Abs 1 aufgezählten Anlage kann daher nicht in einem gemäß Abs 8 durchgeführten Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung bewilligt werden.