§ 32 AWG; GewO, WRG: Unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles und unter Berücksichtigung der (relativen) Formfreiheit des AVG in dieser Frage geht der VwGH davon aus, daß die Anhängigkeit eines von amtswegen eingeleiteten Verfahrens (hier: nach § 32 AWG) jedenfalls unter folgenden Voraussetzungen zu bejahen ist: