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Abfallrechtlicher Behandlungsauftrag im Konkurs, Stellung des Masseverwalters

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 1997, 176 Heft 4 v. 20.4.1997

§ 32 Abs 1 AWG; § 14 KO: Ein Behandlungsauftrag gem § 32 Abs 1 AWG, der eine GmbH, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen, weil die Erfüllung dieses Auftrages aufgrund der dadurch entstehenden Kosten die Konkursmasse vermindert. Da der Masseverwalter nur gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist und letzterer trotz Einleitung des Konkursverfahrens weiterhin rechtsfähig bleibt, kann ein solcher Auftrag nach § 32 Abs 1 den Masseverwalter unmittelbar nicht verpflichten. Aufgrund des Vorhergesagten macht auch die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person ein Verwaltungsverfahren, insbesondere ein solches, das einen Auftrag nach § 32 Abs 1 AWG zum Ziel und Inhalt hat, gegen einen Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter) nicht unzulässig. Auch § 14 KO steht dem nicht entgegen, da dadurch die Behandlung von „Forderungen“ im Konkursverfahren geregelt wird, doch stellt ein Auftrag nach § 32 Abs 1 AWG keine Forderung idS dar, vielmehr handelt es sich hiebei um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom G gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwangs herzustellen.

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