§§ 3, 5 UVP-G: Ein Anhaltspunkt dafür, daß es außer den im G aufgezählten Fällen, in denen eine UVP durchzuführen ist, darüber hinaus noch Fälle geben soll, in denen eine UVP durchgeführt werden „kann“, ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 3 nicht. Nach § 5 ist (nur) der Projektswerber zur Stellung eines Genehmigungsantrages (der nach den Regelungen des UVP-G einem UVP-Verfahren zugrundeliegt) legitimiert, nicht aber die sonstigen Verfahrensparteien.