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Kein UVP-Verfahren, sofern eine (wenn auch mangelhafte) Antragstellung auf Genehmigung vor 31. 12. 1994 erfolgte (Reststoffverwertung Niklasdorf)

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 1997, 179 Heft 4 v. 20.4.1997

§§ 3 Abs 6, 46 Abs 3 UVP-G; § 13 AVG: Der Antrag vom 28. 6. 1994 enthält eine Willenserklärung, eine Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen am angegebenen Standort zu errichten. Die Anlage wird in diesem Antrag nach Standort, Zweck, Art, Umfang und Dauer des Vorhabens sowie unter Angabe der gesetzlichen Bestimmung, nach der eine Bewilligung beantragt wird, spezifiziert. Es liegt somit ein Antrag vor, der sich auf eine bestimmte Angelegenheit bezieht und daher von der Behörde in Verhandlung zu nehmen war. Wurde ein an einem verbesserungsfähigen Formmangel leidender Antrag eingebracht und kein Verbesserungsauftrag erlassen und/oder keine Verbesserungsfrist gesetzt, so ist die Vorlage der ergänzenden Unterlagen zu jedem Zeitpunkt rechtzeitig. Wurde der ursprüngliche Antrag durch die Nachreichungen im Jahr 1995 in seinen wesentlichen Merkmalen (Art, Zweck und Umfang des Vorhabens, Standort) nicht verändert, so ist er weiterhin aufrecht und liegt keine Zurückziehung des ursprünglichen Antrages durch Vorlage einer freiwilligen UVE vor.

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