Art 4 UVP-RL 85337/EWG 27. 6. 1985; §§ 4 ff Starkstromwege-G; § 46 Abs 3 UVP-G: Im Art 4 UVP-RL in Verbindung mit Anhang I ist festgelegt, welche Projekte einer obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen werden einer solchen Prüfung unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der MS dies erfordern. Bei den in Anhang II aufgezählten Projekten bleibt die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, somit iS Art 4 Abs 2 UVP-RL den MS überlassen, worunter sich in Z 3 lit b zweiter Fall die „Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen“ findet, worunter auch das gegenständliche Projekt fällt. Für den vorliegenden Fall kommt somit eine unmittelbare Wirkung jener Vorschriften der RL, die eine Prüfung nach Art 5-10 (Umweltverträglichkeitsprüfung) anordnen, nicht in Betracht. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 46 Abs 3 UVP-G im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung erfordert das hier zu beurteilende Projekt auch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach diesem G.