§ 79 GewO: Ein allfälliger Vorschlag des Inhabers enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung zu prüfen, ob und inwieweit eine Auflage zum Schutz der Nachbarn erforderlich ist und welches Ziel mit dieser Auflagenvorschreibung verfolgt wird. Denn auch ein allfälliger Vorschlag ist von der Behörde nicht ungeprüft, sondern nur insoweit zu berücksichtigen, als er den im Verfahren gem § 79 von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmenden Interessenschutz zu gewährleisten vermag.