§§ 21 ff HVG 1921: Eine analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf einen Vertragshändlervertrag kommt dann in Betracht, wenn der Händler in die Absatzorganisation des Herstellers wirtschaftlich wie ein Handelsvertreter eingegliedert ist. Die hierfür maßgeblichen Kriterien sind va, daß der Händler zur Absatzförderung und Warenabnahme verpflichtet ist, er eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation und ein angemessenes Lager unterhalten muß, sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hat und der Hersteller ein Weisungsrecht, die Befugnis zu jederzeitigem Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten sowie ein Einsichtsrecht in die Bücher hat.