§ 1 Abs 3 Z 4, Abs 4 letzter Satz, Abs 4a IESG, §§ 1415 f ABGB: Teilzahlungen des Arbeitgebers auf den der Höhe nach nach dem IESG beschränkten Abfertigungsanspruch sind vorweg auf diesen anzurechnen, auch wenn die Abfertigung in Raten gezahlt wird; der den Grenzbetrag übersteigende Anspruch ist nicht nach dem IESG gesichert, weshalb für ihn kein Insolvenz-Ausfallgeld gebührt.