§§ 125 Abs 2 HGB; 7 ZustellG: Die Zustellung eines Gerichtsbeschlusses an den persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG in seiner Eigenschaft als natürliche Person und nicht als Vertreter der Gesellschaft schließt eine Zurechnung der Zustellung gemäß § 125 Abs 2 HGB an die OHG aus.