b) Die in Art 4/5 der 6. MwSt-RL vorgesehene Ausnahme der öffentlichen Hand, soweit sie Tätigkeiten ausübt oder Leistungen erbringt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, schließt jene Tätigkeiten aus, die sie unter denselben Bedingungen wie Wirtschaftstreibende ausübt (Urteil Commune di Carpaneto Piacentino). Die MS können aber weitere Tätigkeiten der öffentlichen Hand, die nach Art 13 oder 28 von der Steuer befreit sind, gleichstellen.