c) Die für die Reiseveranstalter geltende Sondervorschrift des Art 26/2 der 6. MwSt-RL will die für die Tätigkeit dieser Berufsgruppe, die Dienstleistungen auf den Gebieten mehrerer MS erbringen, erforderlichen Vereinfachungen einfügen (Urteil Van Ginke). Ähnlich wie Art 9 zur Bestimmung des Ortes einer Dienstleistung im allgemeinen muß in erster Linie an den Sitz angeknüpft werden; allerdings nur, wenn dies zu keiner vernünftigen Lösung oder zu Überschneidungen mit dem Steuerrecht eines anderen MS führt. (Urteil Berkholz).