Die der französischen Post eingeräumten Steuervorteile sind grunsätzlich als staatliche Beihilfe zu werten, auch wenn sie keinen Mittelzufluß darstellen. Sie können jedoch nach Art 90/2 EG-V gerechtfertigt sein, wenn die Anwendung der Wettbewerbsregeln ansonsten die Erfüllung der besonderen, im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben des betrauten Unternehmens vereiteln würde. Die vom EuGH für die Anwendung der Art 85 und 86 in den Urteilen Almel und Corbeau entwickelten Grundsätze können auf den Bereich des Art 92 übertragen werden. Eine Beihilfe ist somit nach Art 90/2 EG-V gerechtfertigt, wenn sie nur die durch die Erfüllung der Dienstleistung im öffentlichen Interesse hervorgerufenen Mehrkosten ausgleicht und die Beihilfe erforderlich erscheint, daß das besagte Unternehmen seine Verpflichtungen unter wirtschaftlichen Bedingungen erfüllen kann. Dies erfordert eine gesamthafte Bewertung der wirtschaftlichen Bedingungen im vorbehaltenen Bereich ohne Berücksichtigung möglicher Vorteile aus der Tätigkeit im wettbewerblichen Bereich.