Der EuGH sah sich veranlaßt, über eine neuerliche Vorlage die Grundzüge seines Urteils Nissan France zu wiederholen: Die VO 123/85 betr die Gruppenfreistellung für Kfz- Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen betraf nur die Beziehungen zwischen Herstellern und Vertriebshändlern. Sie zeigt die Grenzen auf, die ihre Vereinbarungen beachten müssen, um den Anforderungen des Art 85 zu entsprechen. Keineswegs beabsichtigt sie eine Bindung von außerhalb des Vertriebsnetzes stehenden Händlern, zB dahingehend, daß man ihnen nur die Rolle der beauftragten Vermittler nach Art 3/11 zugestehen wollte.