1. Binnenmarkt
a) Finanzdienstleistungen
Rat und Parlamant verabschiedeten im Mitentscheidungsverfahren die RL über Anlegerentschädigung 1). Ausgehend von denselben Grundsätzen wie die RL über die Einlagensicherung2), die ebenfalls gewisse Mindestvorschriften für die Entschädigung der Kunden zahlungsunfähiger Geldhäuser enthält, verpflichtet diese RL die MS, einen Mindestschutz zur Entschädigung der (namentlich kleinen) Anleger im Falle der Zahlungsunfähigkeit von Wertpapierfirmen (seien es nun Banken oder nicht) vorzusehen. Dabei müssen zumindest 90% der Guthaben erstattet werden, wofür jedoch eine Obergrenze von 20000 ECU (bis Ende 1999: 15000 ECU) vorgesehen werden kann.