Einleitung
Rechtsfragen der Besitzstörung erfreuen sich keines besonderen Interesses des wissenschaftlichen Schrifttums. Das hat mehr als eine Ursache. Der Rechtsmittelbeschränkungen wegen kommen die Streitigkeiten nicht vor das Höchstgericht, es sei denn, die schadenersatzrechtlichen Folgen werden ausgestritten1); die im Besitzstörungsverfahren ergangene Entscheidung ist nur eine vorläufige Norm, die der endgültigen Entscheidung im Petitorium nicht bindend vorgreifen kann2), was schon daraus zwingend folgt, daß im Besitzstörungsverfahren der letzte echte und ruhige Besitzstand als bloßes Faktum Schutz findet, das im Petitorium entscheidende Recht zum Besitz aber nicht zulässiger Verfahrensgegenstand ist3). Nicht zuletzt deswegen gibt es immer wieder Stimmen, die die verfahrensmäßige Doppelspurigkeit beseitigen, das Sonderverfahren in das ordentliche überführen und damit die Beschränkung des Prozeßstoffes beseitigen wollen4). Die praktische Bedeutung und Häufigkeit des Besitzstörungsverfahrens steht im reziproken Verhältnis zu Häufigkeit und Effektivität des Rechtsschutzes durch einstweilige Verfügungen; in diesem Verfahren ist auch das - sofern bescheinigbar - Recht zum Besitz mögliche Entscheidungsbasis.