§§ 91 Abs 1 und 3, 102 Abs 2 und 3 BVergG; Art 2 Abs 2 und 6 Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge; Punkt 4.7.2 der ÖNORM A 2050: Art 2 Abs 6 der Rechtsmittelrichtlinie stellt es einem Mitgliedstaat frei, vorzusehen, daß nach dem Vertragsschluß im Anschluß an die Zuschlagserteilung die Befugnisse der Nachprüfungsinstanz darauf beschränkt werden, einer durch einen Rechtsverstoß geschädigten Person Schadenersatz zuzuerkennen. Für den Fall eines privatrechtlich ausgestalteten Vergabeverfahrens wie in Österreich, in dem der Zuschlag gleichzeitig den Vertragsabschluß bedeutet (siehe Punkt 4.7.2 der ÖNORM A 2050 vom 1. Jänner 1993), ergibt dies, daß - entsprechend den Bestimmungen der Rechtsmittelrichtlinie - nach erfolgter Zuschlagserteilung einem übergangenen Bewerber oder Bieter jedenfalls die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatz eingeräumt werden muß.