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Zuständigkeit des BVA zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Falle nicht prioritärer Dienstleistungen*)*)Vgl auch die E des VfGH 30. 9. 1996, B 3067/95, WBl 1997, 86, sowie die Anmerkung zu BVA 23. 8. 1995, N-8/95-22, WBl 1996, 415 f.

RechtsprechungVergaberechtwbl 1997, 132 Heft 3 v. 20.3.1997

§ 94 BVergG; Anhang I B Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge: Beim Gegenstand des beeinspruchten Vergabeverfahrens handelt es sich um Dienstleistungen des Anhanges I B der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfah- ren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Dienstleistungsrichtlinie). Der Auftraggeber hat in seinem Schreiben vom 26. Juli 1996 dargetan, daß seiner Ansicht nach ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens besteht und begründet dies mit den durch das Bundesfinanzgesetz notwendig gewordenen Planstellenreduzierungen. Der erkennende Senat hat dazu erwogen, daß die von der Antragstellerin vorgebrachten Beschwerdepunkte von wesentlichem Einfluß auf den Ausgang des Vergabeverfahrens sein können. Die Entscheidungen des Auftraggebers sind daher einer Nachprüfung im Hinblick auf § 94 BVergG zugänglich. Daher überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung und der damit verbundenen vorläufigen und auf längstens einen Monat begrenzten Aussetzung des Vergabeverfahrens - insbesondere im Hinblick auf die außerordentlich lange Dauer des bisherigen Vergabeverfahrens - das dargetane öffentliche Interesse an kurzfristigen Planstellenreduzierungen.

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