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Vorgangsweise des Bieters im Falle eines mangelhaften Leistungsverzeichnisses; Erfordernis der Angabe von Variantenangebotssummen

RechtsprechungVergaberecht*)wbl 1997, 132 Heft 3 v. 20.3.1997

§ 29 Abs 1 BVergG; Punkt 3.1.5 der ÖNORM A 2050; Punkt 4.15.2 der ÖNORM B 2063: Die ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 sieht ausdrücklich vor, daß auf Grund einer Ausschreibungsvariante des Auftraggebers ein Variantenangebot abgegeben wird (Abschnitt 1.2.13). Im letzten Absatz des Abschnittes 2.1.7 wird bezüglich Varianten (ohne Unterschied ob für die ganze Leistung oder für Teile derselben) auf Abschnitt 2.1.2 verwiesen, der verlangt, daß die Ausschreibungsunterlagen so auszuarbeiten sind, daß die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist. Die ÖNORM B 2063 „Ausschreibung, Angebot und Zuschlag unter Berücksichtigung automationsunterstützter Verfahren“ legt im Abschnitt 4.5 die Positionsarten fest. Eine Wahlposition beschreibt eine Leistung, die vom Ausschreiber als Teil einer Variante zur Normalausführung vorgesehen ist. Gemäß Abschnitt 4.8 sind die Varianten so zu bilden, daß jeweils eine Variante die Grundlage für den Zuschlag sein kann. Dadurch, daß bestimmt ist, daß jede Variante auch die nicht ersetzten Normalpositionen enthält, ergeben sich jeweils Variantenangebotssummen (Abschnitt 2.26). Abschnitt 4.15.2 verlangt: „Für jede Variante ist der Gesamtpreis zu ermitteln (Variantenangebotssumme)“.

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