§§ 10 Abs 4, 31 Abs 2, 42 Abs 1, 43 Abs 1, 94 Abs 1 BVergG; Art 2 Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge: Mit dem Widerruf der Ausschreibung liegt eine Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren vor, die zudem - da gemäß § 43 Abs 1 BVergG mit dem Widerruf das Vergabeverfahren endet - jedenfalls von wesentlichem Einfluß für den Ausgang des Vergabeverfahrens ist und die daher im Falle ihrer Rechtswidrigkeit einer Nichtigerklärung gemäß § 94 Abs 1 BVergG durch das Bundesvergabeamt zugänglich sein muß. Einer gegenteiligen Auslegung steht schon Art 2 Abs 1 lit b der Rechtsmittelrichtlinie entgegen, der in Verbindung mit Art 2 Abs 6 voraussetzt, daß bis Vertragsschluß jede rechtswidrige Entscheidung öffentlicher Auftraggeber aufgehoben werden kann.