§§ 1, 9a UWG: Werden mehrere Waren zu einem (sehr günstigen) Gesamtpreis angeboten (Kombinationsangebot) und läßt sich nach der Verkehrsanschauung keine Unterscheidung in Haupt- und Nebenware treffen, wird weder gegen § 9a noch gegen § 1 UWG verstoßen.