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Höchstpreisvereinbarung kartellrechtlich nicht relevant*)*)Vgl auch das Vorabentscheidungsersuchen des OGH Wien auf S 108.

RechtsprechungWettbewerbsrechtwbl 1997, 127 Heft 3 v. 20.3.1997

§ 10 KartG: Höchstpreisvereinbarungen sind grundsätzlich kartellrechtlich nicht relevant, da sie in aller Regel den Zweck haben, die Abwicklung eines kartellrechtsneutralen Rechtsverhältnisses zu sichern und daher als funktionsnotwendige Nebenbestimmungen kartellrechtlich unerheblich sind.

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