§§ 1, 2 UWG: Gem § 2 Abs 1 S 2 UWG ist vergleichende Preiswerbung, die nicht gegen § 2 oder § 1 UWG verstößt, jedenfalls zulässig. Die mit der Nennung des höheren Preises eines Konkurrenten verbundene Herabsetzung ist seither hinzunehmen.
§§ 1, 2 UWG: Gem § 2 Abs 1 S 2 UWG ist vergleichende Preiswerbung, die nicht gegen § 2 oder § 1 UWG verstößt, jedenfalls zulässig. Die mit der Nennung des höheren Preises eines Konkurrenten verbundene Herabsetzung ist seither hinzunehmen.