§ 1 UWG: Nachahmungshandlungen außerhalb des sondergesetzlich geschützten Bereiches sind grundsätzlich frei, sofern nicht durch besondere Umstände die beanstandete Handlungsweise als unlauter anzusehen ist.
§ 1 UWG: Nachahmungshandlungen außerhalb des sondergesetzlich geschützten Bereiches sind grundsätzlich frei, sofern nicht durch besondere Umstände die beanstandete Handlungsweise als unlauter anzusehen ist.