Art 1 Abs 1, 17 Abs 1 CMR: Die CMR gilt ausschließlich für Güterbeförderungsverträge, nicht jedoch für Lager- und Verwahrungsgeschäfte. Wird die Lagerung aufgrund eines Ablieferungshindernisses notwendig, so endet die Beförderung mit dem Ausladen des Gutes zur zwischenzeitigen Einlagerung. Schäden, die im Zuge dieser Lagerung entstehen, sind daher nicht vom Haftungszeitraum der CMR erfaßt.