§ 1295 ff ABGB. Eine Eigenhaftung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH wegen Verletzung von Aufklärungspflichten der Gesellschaft kommt nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Der Vertreter haftet insb dann selbst, wenn er ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrages hat.