a) Ist eine E einer Gemeinschaftsbehörde von der E einer staatlichen Behörde abhängig, kommt es dadurch nicht zur Unterbrechung der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Fristen. Es kann sich daher als erforderlich erweisen, innerhalb der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Fristen rechtswahrend das vorgeschriebene Rechtsmittel einzulegen:
Urteil C-246/95 (Myrianne Coen/Belgien) vom 23. Jänner 1997.