b) Wird eine E nicht bekannt gegeben oder mitgeteilt, muß der Wortlaut binnen angemessener Zeit angefordert werden, doch läuft die Klagefrist erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der Betreffende Kenntnis von Inhalt und Begründung erlangt hat. Dieser mehrfach bekräftigte Grundsatz (Urteile Dillinger, Könecke, Tezi, Murgia Messapica) gilt auch dann, wenn eine Mitteilung über das Bestehen einer E (iG: einer staatlichen Behörde an die Betroffenen über die ablehnende E der Kom betreffend eine Sozialfondsbeihilfe) erfolgte, der jedoch nur eine grundsätzliche, allgemeine Begründung beigeschlossen wurde: